Satzung
Satzung des Athleten-Club Bavaria Forchheim 1908 e. V.
Die bisherige Satzung in der Fassung vom 09.05.1980 wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Athleten-Club Bavaria Forchheim 1908 e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg unter der Nr. VR 10150 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Forchheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere die Sportarten Ringen, Gewichtheben, Gymnastik, Kunstkraftsport und Rasenkraftsport durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Leistungen der Mitglieder für den Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Sofern einzelnen Mitgliedern im Vergleich zu anderen durch ihre Leistung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen, kann ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB entstehen, wenn dieser durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit oder Leistung begonnen worden ist. Im Falle des Vorstandsbeschlusses muss dieser den Mitgliedern entsprechend bekannt gemacht worden sein. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen.
§ 3.1 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. (9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss erlassen und geändert werden kann. (10) Vorstandsämter dürfen in Personalunion mit dem Amt eines hauptberuflich Beschäftigten ausgeübt werden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat aktive, passive und jugendliche Mitglieder sowie Schüler- und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Bei Austritt ist der Vereinsbeitrag jeweils bis zum Abschluss des Kalenderjahres weiter zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassier. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens, e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, g) Zum Abschluss von Verträgen im Sinne von § 3 sind die Vorstände grundsätzlich ermächtigt. h) Bildung von Rücklagen Der 1. oder 2. Vorstand vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Geschäftsführung des Vereins sowie die Bildung von Ausschüssen mit dem Zweck der Unterstützung bei der Geschäftsführung geregelt sind.
§ 8.1 Erweiterter Vorstand
Zur Geschäftsführung steht der Vorstandschaft ein Arbeitsausschuss zur Seite.
Er besteht aus: dem Ehrenvorstand den beiden Kassenrevisoren dem Jugendbeauftragten den Abteilungsleitern und nach Bedarf zu wählenden Ausschussmitgliedern.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorstands oder – bei dessen Verhinderung – des 2. Vorstands geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Annonce im Fränkischen Tag und Nordbayerischen Nachrichten einberufen. Die Einladung kann auch durch Annonce in der Vereinszeitung oder durch persönliche Einladungsschreiben erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorstand als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Forchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendsportförderung als gemeinnützigem Zweck im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.